Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendbarkeit der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und
Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit
zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle
Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben,
annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose
und Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag
ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches
Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden
geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus
gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in
Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der
Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung
entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in
der Form, daß er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der
Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach
seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die
anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient
nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker
befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen
entspricht.
c) In der Regel werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die
schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der
Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht
kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern
kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht
gestellt noch garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung
derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder
therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker
schriftlich zu erklären.
d) Der Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente
verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der
Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn
das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint,
insbeondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche
Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt
oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Die
Honorare werden individuell zwischen Heilpraktiker und Patient
vereinbart. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder
Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an
den Heilpraktiker zu bezahlen.
c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht
fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist
der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung
gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und
mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b)
abzurechnen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker von den Dritten weder
Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der
Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden
Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten
eigene Honorare geltend zu machen.
Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der
Heilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer
Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ
nicht überschreiten.
d) In den Fällen der Absätze c) und d) ist der Heilpraktiker von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des
Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst
Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch
auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei
Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem
diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung
nach Absatz c bleibt hiervon unberührt.
e) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung
1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel
Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten
durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine
Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, daß
Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel
enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung
nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten
Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
f) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den
Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch
diese AGB erfaßtes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und
Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluß hat. Dies gilt
auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und
andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und
vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat
der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der
Heilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine
Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
g) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimittel,
Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker
oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter
der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz g) können diese
Produkte vom Heilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder
gegen Provision vermittelt werden.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des
Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht
berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und
kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen
Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach
§ 2 Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben
macht, sind diese unverbindlich. Insbesodnere gelten die üblichen
Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a
und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2
Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine
direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen
erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind
honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und
erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie
deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten
Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten.
Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im
Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, daß der Patient
zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist -
beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf
behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies
gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für
Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.Absatz a) ist
ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose
oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung
stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder
Tatsachen entlasten kann.
c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen
(Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht
zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt
unberührt.
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt,
erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der
Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese
in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen
Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), daß sich die Originale in der
Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten
Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die
Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die
Akten für Beweiszwecke infragekommen könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
a) Gemäß § 4 erhält der Patient nach Abschluß der Behandlungsphase auf
Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die
Rechnung enthält den Namen, die Anschrift des Heilprakikers, den Namen
und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie
spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt-
und Nebenleistungen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten,
noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, daß daraus auf
eine Diagnose geschlossen werden kann.
b) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen
honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder
Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf
dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des
schriftlichen Auftrages des Patienten.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten
gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen,
abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen
Vertragpartei vorzulegen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB
ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des
Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder
nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine
Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am
nächsten kommt.
Jever, 04.11.2009